Verpflichtung der IV-Stelle zur Fortführung des Verfahrens, nachdem sich die leistungsabweisende Verfügung aufgrund unechter Noven, die aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes zu berücksichtigen sind, nachträglich als unrichtig erweist.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Laienbeschwerde vom 18. Dezember 2023 ist demnach einzutreten. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle das Verwaltungsverfahren fortzuführen hat. 2.2 Vorliegend stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Bei der Versicherten bestand seit 27. Oktober 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (vgl. die Arbeitszeugnisse von Dr. med. A. , FMH Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. B. , FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, IV-act. 3). Nachdem von Seiten der IV-Stelle ein erstes Gespräch mit der Versicherten durchgeführt und ein Eingliederungsplan erstellt worden waren, teilte die Versicherte der IV-Stelle am 16. Oktober 2023 mit, dass sie wieder voll arbeitsfähig sei. Der Telefonnotiz vom 30. Oktober 2023 (Nachtrag zum Telefongespräch vom 16. Oktober 2023) zufolge sei die Versicherte ab 16. August 2023 zu 20% arbeitsfähig und ab 1. Oktober 2023 wieder vollständig gesundgeschrieben. Die Kündigung bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin sei ausgesprochen worden, aber das Enddatum sei noch nicht klar. Sie habe bereits mit der Arbeitslosenversicherung Kontakt aufgenommen und bald ihr erstes Gespräch. Sie suche wieder eine Stelle in ihrem Wunschpensum von 60%. Daraufhin erging der Vorbescheid vom 31. Oktober 2023, mit welchem die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt wurde. Den Akten der Taggeldversicherung lässt sich ferner entnehmen, dass der Ehemann der Versicherten der (ehemaligen) Arbeitgeberin mit E-Mail vom 5. Dezember 2023 mitteilte, dass die Versicherte seit 13. November 2023 krank sei. Gemäss Auskunft des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums sei diese ein Fall für die Taggeldversicherung, da die Krankheit während der Kündigungsfrist aufgetreten sei. Hierzu legte er die Arztzeugnisse bei und bat um Weiterleitung an die zuständige Stelle. Nachdem am 8. Dezember 2023 die leistungsabweisende Verfügung der IV-Stelle ergangen war, meldete die Taggeldversicherung der IV-Stelle mit E-Mail vom 14. Dezember 2023, dass die Versicherte wieder arbeitsunfähig sei. Sie habe ein neues Arztzeugnis eingereicht und mache einen neuen Fall geltend. 3.1 Die mit der Beschwerde beigebrachten Arztzeugnisse datieren vom 13. November 2023, 27. November 2023 und 13. Dezember 2023, wobei darin seit 13. November 2023 bis 31. Dezember 2023 durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit veranschlagt wird. Es ist unbestritten, dass die IV-Stelle hiervon erst mit E-Mail vom 14. Dezember 2023, mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2023, Kenntnis erlangte. Zu berücksichtigen gilt es nun aber, dass die auch mit der vorliegenden Beschwerde beigebrachten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse teilweise vor der angefochtenen Verfügung datieren. Mit anderen Worten handelt es sich hierbei nicht um nachträglich eingereichte Berichte, deren Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren davon abhängt, ob sie Rückschlüsse auf die gesundheitliche Situation vor Verfügungserlass erlauben (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine). Vielmehr belegen sie unstreitig einen Sachverhalt, der sich bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2023 ereignet hatte. Die (erneute) Arbeitsunfähigkeit der Versicherten ist vor Erlass der Verfügung eingetreten. Im Ergebnis handelt es sich hierbei − jedenfalls hinsichtlich der Arztzeugnisse vom 13. und 27. November 2023 − demnach um unechte Noven, die im vorliegenden Verfahren unstreitig zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; ferner Susanne Genner , Das Novenrecht im Sozialversicherungsprozess, in: Kieser, Ueli/Lendfers, Miriam [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2015, S. 201 ff., S. 208). So beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 130 V 138 E. 2.1, 129 V 1 E. 1.2). Diese Formel findet Anwendung auf verschiedene anspruchsrelevante Tatsachen wie bspw. die Arbeitsunfähigkeit (vgl. Genner , a.a.O., S. 209, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2014, C-527/2012, E. 5.). Anders verhält es sich für später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben. Diese sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 Auf den vorliegenden Fall angewendet hat dies demnach zur Folge, dass die entsprechenden Arztzeugnisse bzw. die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit sowie damit einhergehende anspruchsrelevante Folgen bereits im laufenden Verfahren zu berücksichtigen sind. Es sind keine Gründe ersichtlich, die vorliegend eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Die Tatsache, dass die IV-Stelle erst nachträglich Kenntnis vom verfügungsrelevanten Sachverhalt erlangt hatte, steht der Zulässigkeit und der Berücksichtigung von unechten Noven jedenfalls nicht entgegen. Dessen ungeachtet wäre im Kontext einer Neuanmeldung bzw. der Frage, ob auf ein neues Leistungsbegehren eingetreten werden kann, grundsätzlich zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben. An dieser Voraussetzung fehlt es aufgrund des Umstands, dass sich eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bereits vor Erlasse der Verfügung eingestellt hatte.
E. 4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2023 daher aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren fortzuführen. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 5 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Unter den gegebenen Umständen wird jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2023 wird aufgehoben und die IV-Stelle Basel-Landschaft verpflichtet, das Verwaltungsverfahren fortzuführen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 29. August 2024 (720 23 393) Invalidenversicherung Verpflichtung der IV-Stelle zur Fortführung des Verfahrens, nachdem sich die leistungsabweisende Verfügung aufgrund unechter Noven, die aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes zu berücksichtigen sind, nachträglich als unrichtig erweist. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Katja Wagner Parteien A. , Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. Die 1965 geborene A. meldete sich am 13. Juni 2023 unter Hinweis auf ein chronisches zervikoradikuläres Schmerzsyndrom, Zöliakie sowie Mobbing am Arbeitsplatz bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) klärte in der Folge die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2023 wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt, nachdem die Versicherte anlässlich eines Telefonats vom 16. Oktober 2023 zuhanden der IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass sie per 1. Oktober 2023 wieder in ihrem angestammten Pensum arbeitsfähig sei und sich bei der Arbeitslosenversicherung zur Stellensuche angemeldet habe. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch unter Hinweis auf die besagte Mitteilung der Versicherten und wies darauf hin, dass das Verfahren daher in der Frühintervention ohne Prüfung von weiteren Leistungen abgeschlossen werde. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Fortführung des Verwaltungsverfahrens. Nachdem sie ab 1. Oktober 2023 wieder arbeitsfähig gewesen sei, sei sie zwischenzeitlich erneut erkrankt und seit dem 13. November 2023 wieder arbeitsunfähig. Hierzu verwies sie auf beigelegte Arztzeugnisse. C. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die Verfügung vom 8. Dezember 2023 sei infolge der Mitteilung der Beschwerdeführerin korrekt ergangen, weshalb sie nicht aufzuheben sei. Es stelle sich vielmehr die Frage, ob es sich vorliegend um ein neues Gesuch handle, welches dahingehend zu prüfen sei, ob darauf eingetreten werden könne. Entsprechend würde sie das Beschwerdeschreiben als neues Gesuch entgegennehmen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Laienbeschwerde vom 18. Dezember 2023 ist demnach einzutreten. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle das Verwaltungsverfahren fortzuführen hat. 2.2 Vorliegend stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Bei der Versicherten bestand seit 27. Oktober 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (vgl. die Arbeitszeugnisse von Dr. med. A. , FMH Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. B. , FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, IV-act. 3). Nachdem von Seiten der IV-Stelle ein erstes Gespräch mit der Versicherten durchgeführt und ein Eingliederungsplan erstellt worden waren, teilte die Versicherte der IV-Stelle am 16. Oktober 2023 mit, dass sie wieder voll arbeitsfähig sei. Der Telefonnotiz vom 30. Oktober 2023 (Nachtrag zum Telefongespräch vom 16. Oktober 2023) zufolge sei die Versicherte ab 16. August 2023 zu 20% arbeitsfähig und ab 1. Oktober 2023 wieder vollständig gesundgeschrieben. Die Kündigung bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin sei ausgesprochen worden, aber das Enddatum sei noch nicht klar. Sie habe bereits mit der Arbeitslosenversicherung Kontakt aufgenommen und bald ihr erstes Gespräch. Sie suche wieder eine Stelle in ihrem Wunschpensum von 60%. Daraufhin erging der Vorbescheid vom 31. Oktober 2023, mit welchem die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt wurde. Den Akten der Taggeldversicherung lässt sich ferner entnehmen, dass der Ehemann der Versicherten der (ehemaligen) Arbeitgeberin mit E-Mail vom 5. Dezember 2023 mitteilte, dass die Versicherte seit 13. November 2023 krank sei. Gemäss Auskunft des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums sei diese ein Fall für die Taggeldversicherung, da die Krankheit während der Kündigungsfrist aufgetreten sei. Hierzu legte er die Arztzeugnisse bei und bat um Weiterleitung an die zuständige Stelle. Nachdem am 8. Dezember 2023 die leistungsabweisende Verfügung der IV-Stelle ergangen war, meldete die Taggeldversicherung der IV-Stelle mit E-Mail vom 14. Dezember 2023, dass die Versicherte wieder arbeitsunfähig sei. Sie habe ein neues Arztzeugnis eingereicht und mache einen neuen Fall geltend. 3.1 Die mit der Beschwerde beigebrachten Arztzeugnisse datieren vom 13. November 2023, 27. November 2023 und 13. Dezember 2023, wobei darin seit 13. November 2023 bis 31. Dezember 2023 durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit veranschlagt wird. Es ist unbestritten, dass die IV-Stelle hiervon erst mit E-Mail vom 14. Dezember 2023, mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2023, Kenntnis erlangte. Zu berücksichtigen gilt es nun aber, dass die auch mit der vorliegenden Beschwerde beigebrachten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse teilweise vor der angefochtenen Verfügung datieren. Mit anderen Worten handelt es sich hierbei nicht um nachträglich eingereichte Berichte, deren Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren davon abhängt, ob sie Rückschlüsse auf die gesundheitliche Situation vor Verfügungserlass erlauben (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine). Vielmehr belegen sie unstreitig einen Sachverhalt, der sich bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2023 ereignet hatte. Die (erneute) Arbeitsunfähigkeit der Versicherten ist vor Erlass der Verfügung eingetreten. Im Ergebnis handelt es sich hierbei − jedenfalls hinsichtlich der Arztzeugnisse vom 13. und 27. November 2023 − demnach um unechte Noven, die im vorliegenden Verfahren unstreitig zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; ferner Susanne Genner , Das Novenrecht im Sozialversicherungsprozess, in: Kieser, Ueli/Lendfers, Miriam [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2015, S. 201 ff., S. 208). So beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 130 V 138 E. 2.1, 129 V 1 E. 1.2). Diese Formel findet Anwendung auf verschiedene anspruchsrelevante Tatsachen wie bspw. die Arbeitsunfähigkeit (vgl. Genner , a.a.O., S. 209, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2014, C-527/2012, E. 5.). Anders verhält es sich für später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben. Diese sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 Auf den vorliegenden Fall angewendet hat dies demnach zur Folge, dass die entsprechenden Arztzeugnisse bzw. die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit sowie damit einhergehende anspruchsrelevante Folgen bereits im laufenden Verfahren zu berücksichtigen sind. Es sind keine Gründe ersichtlich, die vorliegend eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Die Tatsache, dass die IV-Stelle erst nachträglich Kenntnis vom verfügungsrelevanten Sachverhalt erlangt hatte, steht der Zulässigkeit und der Berücksichtigung von unechten Noven jedenfalls nicht entgegen. Dessen ungeachtet wäre im Kontext einer Neuanmeldung bzw. der Frage, ob auf ein neues Leistungsbegehren eingetreten werden kann, grundsätzlich zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben. An dieser Voraussetzung fehlt es aufgrund des Umstands, dass sich eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bereits vor Erlasse der Verfügung eingestellt hatte. 4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2023 daher aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren fortzuführen. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Unter den gegebenen Umständen wird jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2023 wird aufgehoben und die IV-Stelle Basel-Landschaft verpflichtet, das Verwaltungsverfahren fortzuführen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet.